Biotopentwertung im Hapelrather Wald
März/April 2014
durch die Graf Mirbach'sche Forstverwaltung
Nun schon im zweiten Frühjahr in Folge wurden
von der Graf Mirbach'schen Forstverwaltung umfangreiche Abholzungsarbeiten
in der Wäldern rund um Hapelrath vorgenommen. Nicht nur die unmittelbar
betroffenen Hapelrather und Further Anlieger sind schockiert beim Anblick
der hinterlassenen Verwüstungen, sondern auch eine Vielzahl von Besuchern
dieses Langenfelder Naherholungsgebietes. Neben einer Verletzung des
Landesforstgesetzes sehe ich auch wegen des Zeitpunktes der Abholzungen ein
Vergehen gegen das Bundesnaturschutzgesetz. Danach ist es zur Brutzeit
aller europäischen Vogelarten nur unter strengen Auflagen zulässig
störende Waldarbeiten durchzuführen. Die Aussage des von der
Westdeutschen Zeitung zitierten Pressesprechers des Landesbetriebes Wald
und Holz, Herrn Befeld, dass Forstarbeiten auf die Brutzeiten der Vögel
keine Rücksicht nehmen müssen, zeugt also bestenfalls von Unkenntnis,
anderenfalls von bewusster Falschinformation der Öffentlichkeit. Da sich die
Forstbehörden offensichtlich scheuen, ihren großen privaten „Kollegen“ in
die Schranken zu weisen, habe ich mich entschlossen, die Angelegenheit der
ULB (Unteren Landschaftsbehörde) und dem
LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz) vorzutragen.
Weiter unten mein diesbezügliches Schreiben.
Graf Mirbach
betont zwar immer wieder der Presse gegenüber, wie umweltverträglich und
schonend er seine Wälder bewirtschaftet, aber in Wahrheit überlässt er die
grenzwertige Ausbeutung seiner Wälder -jedenfalls in Hapelrath- der
niederländischen Firma Raas. Diese kennzeichnet selbsttätig die Bäume, die
sie gerne schlagen möchte, nimmt die Abholzung vor und vermarktet das Holz
hauptsächlich als Brennholz. Die Mirbach'sche Forstverwaltung verdient
vermutlich sehr gut an der Überlassung des Baumbestandes auf ihrem
Grundbesitz fast ohne eigenes Engagement.
Übrigens erregt die Art und Weise, wie Graf Mirbach mit dem Wald umgeht auch
in Leichlingen die Gemüter:
http://www.ksta.de/leichlingen/baeume-in-leichlingen-gefaellt-wueste-abholzungen-am-huelserhof,15189136,26789328.html
Gesetzlich geschützte Biotope im Hapelrather Wald
Bild 01: Geschütztes Biotop GB-4907-004
Bild 02: Geschütztes Biotop GB-4907-004
Bild 03: Geschütztes Biotop GB-4907-004
Bild 04: Geschütztes Biotop GB-4907-004
Bild 05:
Geschütztes Biotop GB-4907-0009
Bild
06:
Geschütztes Biotop GB-4907-0009
Bild
07:
Geschütztes Biotop GB-4907-0009
Bild
08:
Geschütztes Biotop GB-4907-0009
Bild
09:
Geschütztes Biotop GB-4907-0009
Bild
10:
Geschütztes Biotop GB-4907-0009
Bild
11:
Geschütztes Biotop GB-4907-0009
Kahlschlag und Aufforstung mit Douglasien-Monokultur
am Further Moor im Biotop BK-4807-0007
Situation vor dem Kahlschlag
Bild 13: Kahlschlag und Aufforstung mit Douglasien-Monokultur
am Further Moor im Biotop BK-4807-0007
Bild 14: Kahlschlag und Aufforstung mit Douglasien-Monokultur
am Further Moor im Biotop BK-4807-0007
Mein Schreiben an ULB und LANUV:
Sehr geehrte Damen und Herren,
der private Waldbesitzer rund um Langenfeld-Hapelrath (die Graf Mirbach'sche Forstverwaltung) führt nun schon im zweiten Frühjahr in Folge umfangreiche Holzungsarbeiten in diesem Landschaftsschutzgebiet durch. In 2013 in den Monaten Mai/Juni und dieses Jahr im März/April. Meines Erachtens ist die Vorgehensweise dabei weder mit dem Landesforstgesetz noch mit dem Bundesnaturschutzgesetz vereinbar.
LFoG §1b "Ordnungsgemäße Forstwirtschaft":
Abs. 5 "bedarfsgerechte Walderschließung unter größtmöglicher Schonung von
Landschaft, Boden und Bestand"
Abs.6 "pflegliches Vorgehen, insbesondere
bei Verjüngungsmaßnahmen, Holznutzung und Holztransport"
Abs.7
"Anwendung von bestands- und bodenschonenden Techniken"
Da mit schwerem
Gerät (Erntemaschinen und Rückefahrzeugen) gearbeitet wird, wird der Wald
durch breite Schneisen erschlossen und maschinenfreundlich gestaltet.
Stellenweise ist der Wald bereits so weit ausgelichtet, dass auch die
Forderung nach Nachhaltigkeit (§1b Abs.2) nicht mehr erfüllt scheint, zumal
wenn in den Folgejahren in diesem Stil weitergearbeitet wird (siehe Fotos im
Anhang).
Der Zeitpunkt der Holzungsarbeiten ist in meinen Augen außerdem ein grober Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz insbesondere §26, §30 und §44.
Gesetzliche geschütze Biotope wurden erheblich in Mitleidenschaft gezogen:
GB-4907-004 (siehe Bilder 01 bis 04)
GB-4907-0009 (siehe Bilder 05 bis
11)
Diese Biotope sind als naturschutzwürdig eingestuft. (Warum sind
diese eigentlich nicht als abgestimmte Naturschutzgebiete ausgewiesen,
während ähnliche Biotope auf der Leichlinger Seite der A3 schon seit einigen
Jahre unter diesen Schutz gestellt sind?)
Da die Forstarbeiten während
der Nistzeit der heimischen Vogelwelt durchgeführt wurden, wäre dies, wenn
überhaupt, nach BNatSchG nur unter strengen Auflagen zulässig, da
grundsätzlich alle europäischen Vogelarten geschützt sind. Und in den
betroffenen Waldbereichen leben nicht nur sogenannte
„Allerweltsarten“, sondern auch streng geschützte Arten wie z.B. Steinkauz,
Rotmilan, Mäusebussard und Kleinspecht. Eine gründliche Artenschutzprüfung
würde wahrscheinlich noch mehrere weitere geschützte Arten in den umgebenden
Wäldern feststellen. Der Kuckuck, der früher regelmäßig zu hören war, fehlt
in den letzten Jahren; wahrscheinlich wurde er bereits durch die intensiven
Forstarbeiten vertrieben. Außerdem gibt es hier noch eine nennenswerte
Fledermauspopulation.
Desweiteren wurde eine Fläche von ca. 1,5 ha
unmittelbar südlich des NSG Further Moor innerhalb des Biotops BK-4807-0007
komplett gerodet und mit einer Nadelholz-Monokultur (Douglasien) entgegen
BNatSchG § 5 (3) aufgeforstet. Siehe Bilder 12 bis 14.
Der Wald
zwischen A3 und Hapelrath erfüllt für unsere Ortschaft die Funktion eines
Schutzwaldes gegen die Emissionen der Autobahn, die er aber immer weniger
erfüllen kann, je weiter er ausgelichtet wird. Ich bitte Sie daher zu
prüfen, ob man diesen Waldbereich zum Schutzwald nach §49 LFoG erklären
kann.
Die Forstbehörde und die Untere Landschaftsbehörde hatte ich mit der nachstehenden Email über die Zustände im Hapelrather Wald informiert. Der Leiter des Forstamtes Bergisches Land, Herr Fröhlingsdorf, war daraufhin mit dem örtlichen staatlichen Förster, Herrn Zimmermann, zu einem Ortstermin gekommen. Er empfand die Vorgehensweise des Waldbesitzers zwar als unschön, aber sah keine rechtlichen Möglichkeiten dagegen vorzugehen. Der Leiter der ULB, Herr Adolphy, hat mir mitgeteilt, dass er zunächst die Stellungnahme der Forstbehörde abwartet.
Im Anhang übersende ich Ihnen ferner einen Artikel aus dem Kölner Stadtanzeiger vom heutigen Tage, aus dem hervorgeht, dass die Graf Mirbach'sche Forstverwaltung dort in gleicher Weise rücksichtslos mit dem Wald verfährt.
Ich hoffe es gelingt Ihnen den Waldbesitzer in
Zukunft zu einer landschafts- und biotopschonenden ordnungsgemäßen
Forstwirtschaft zu zwingen.
Mit freundlichen Grüßen
Karl Wilhelm Bergfeld
Hapelrath 5
40764 Langenfeld
Tel.
02175-890497
Email:
bergfeld@hapelrath.de